Wehrstrafrecht

Wehrstrafrecht
Wehrstrafrecht,
 
Bezeichnung für die Bestimmungen, die die Straftaten von Soldaten (militärische Straftaten) betreffen. Das Wehrstrafrecht ist im Wehrstrafgesetz (WStG) in der Fassung vom 24. 5. 1974 (mit Änderungen) geregelt. Auch Soldaten unterliegen dem allgemeinen Strafrecht; hinzu kommen aber besondere, im WStG aufgeführte militärische Straftatbestände, die in folgende Abschnitte gegliedert sind: 1) Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung (eigenmächtige Abwesenheit, Fahnenflucht, Selbstverstümmelung, Dienstentziehung durch Täuschung); 2) Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen (u. a. Gehorsamsverweigerung, Meuterei); 3) Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten (Misshandlung und entwürdigende Behandlung, Befehlsmissbrauch, Unterdrückung von Beschwerden u. a.); 4) Straftaten gegen andere militärische Pflichten (unwahre oder unterlassene dienstliche Meldung, Wachverfehlung, rechtswidriger Waffengebrauch u. a.). Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat auf Befehl, so wird er nur bestraft, wenn es sich dabei um ein Verbrechen oder Vergehen handelt und er die Rechtswidrigkeit des Befehls erkannt hat oder sie für ihn offensichtlich war. Strafen bei militärischen Straftaten sind: Strafarrest (höchstens sechs Monate, mindestens zwei Wochen), Geldstrafe und Freiheitsstrafe (mindestens ein Monat), wobei die Möglichkeit, eine Geldstrafe auszusprechen, zugunsten der disziplinwahrenden Freiheitsstrafe beschränkt ist. Eine eigenständige Wehrstrafgerichtsbarkeit existiert nicht; für die Anwendung des Wehrstrafrechts sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Je nach Alter und Reifegrad sind ferner die Bestimmungen des Jugendgerichts-Gesetzes (§§ 112 a ff.) zu beachten.

* * *

Wehr|straf|recht, das (Rechtsspr.): Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen, die die Straftaten von Soldaten betreffen.

Universal-Lexikon. 2012.

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